Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Theelsache
Theelsache, f. Theele (I) oder Theelacht (I) betreffende Angelegenheit, Rechtsstreitigkeit also wird auch von den decidirten ... theel-sachen nicht appeliret 1585 Wenckebach,JusTheel. 88 obzwarn zu verschiedenen mahlen wegen theel-sachen am hoffgerichte streit erwachsen, so ist jedoch jederzeit fundamentum decisionis entweder auff special zwischen partheyen errichtete contracte gesetzet, oder sonsten die sache also beschaffen ..., daß bey deren entscheidung die consuetudines thelalsticas zu consideriren unnöthig befunden worden 1661 Wenckebach,JusTheel. 108 daß diejenige, welche in theel-sache…