Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Theelgenosse
Theelgenosse, m.
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daß ein solcher erb-heuermann denselbigen heerd als ein uͤthgenahmen land pro diviso als seinen eigenen heerd mit gebrauchen sol, bey verlust seiner erb-theelen und poena 20 rheinsche gulden, damit den andern gemeinen theelgenossen kein schade oder nachtheil daraus zuwachsen moͤge1585 Wenckebach,JusTheel. 75