Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Testamentarienamt
Testamentarienamt, n.
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so sich einer oder alle solches testamentarien ampts zu vnterfangen ... verwaͤigern wuͤrden, soll der oder die darzu nit gedrungen werden, aber von dem jenigen, das jhnen von dem testierer deßhalb vermacht, auß solchem testament nichts zugewarten haben1597 Meurer,Liberey III 117 Volltext (und Faksimile)
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wann nun solches testamentarien amt einmahl angenommen, soll keinem frey seyn davon abzustehen oder fahrlaͤßig dabey zu handeln1762 Wiesand 1082 Faksimile