Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Testamentarei
Testamentarei, f.
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wann sie aber dem testirer nichts derwegen ... zugesagt oder auch sonst ehehaffte vrsachen sich der testamentarey zu entschlagen hetten, so koͤnnen sie darzu nicht gedrungen werdenFrankfRef. 1578 IV 11 § 2 Volltext (und Faksimile)