Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilungsfall
Teilungsfall, m.
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jst dan zu wiessen, daß diesse landtschafft Rheingauw ihr gebräuch vndt gewohnheiten sonderlich in heyrats sachen vndt theylungs fällen mit der statt Maintz fast gemain habe1643 NassauGQ. IV 201
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leidet ... die sache keine ... theilung, so wird solche æstimirt ... in Sachsen ist hergebracht, daß in solchen theilungs-faͤllen der aͤltere das los mache, der juͤngere aber wehle1721 KlugeBeamte IV 1049 Faksimile