Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teiligkeit
Teiligkeit, f.
-
[vnser cantzler soll] sich vnser cantzeley ordnung, auch dem gemeinen rechten nach, verhalten, ... es were denn, das ... grosse verbitterung vnd thailigkeit zwischen den parteyen obhanden oder zu befahren wereSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 318