Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilfahrer
Teilfahrer, m.
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wann ein meister einen theilfahrer und gesellen annnehmen will, so soll derselbe geselle dem handwerke seinen geburts- und lehrbrief in die lade überantworten und darzu ein fremder zwei thaler, ein meisterssohn aber 1 thaler in die lade erlegen17. Jh. MagdebGBl. 31 (1896) 115