Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teidingspartei
Teidingspartei, f.
-
die recht vergoͤnnen den teidigs parteien beid in grossen vnnd kleinen, wichtigen vnd geringern sachen, sich mit beruffung auff oͤber richter zu behelffen1583 SiebbLR. I 11, 4 Volltext (und Faksimile)
-
daraus auch gefolget, das man des rechts vngewis, im vrtheil finden gewancket, vnd zweyffelechtig worden, die teidigs partheien auch jhres rechts vnd gerechtigkeit nicht allein nicht sein moͤgen berichtet noch getroͤstet, sondern in zweyffel stechende, zu lengeren teidigen, vnnd schwerern vnkosten verursacht worden1583 SiebbLR. A iijr Volltext (und Faksimile)
-
so iemand zeugen einstellen will, er sol sie mit des richters gebot fordern lassen, und beyde thädig-partheyen ihnen bestimmenSiebbLR. 1721 I 5 § 4