Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teichgräber
Teichgräber, m.
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die frömbden ußlendischen pfaffen beschiktend die äbt allenthalb ... wie man ietz knappen und tichtgraber und kriegsknecht bestelt1533 v.Watt,DtHistSchr. III 514
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die teichgreber, terboͤrner, holtzfloͤsser ... sollen nicht lenger als 2 wochen on meister vnd herrn seinPreußLO. 1577 Bl. 35v Faksimile
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man hilt im mholhoffe einen teichgreber, der muste uberal bessernn, wo es vonnötten war1578 Nostitz,Haushaltb. 143 Faksimile
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[wir thun vnsern vnterthanen aufflegen,] keine landsknechte, teichgreber, frembde pracher, betler oder lediggenger ... nicht mehr zu hausen1589 CCMarch. V 5 Sp. 18 Faksimile
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dieweiln sich offt zugetragen, daß sich die teichgraͤber auff ... boͤse thaten ... begeben, als sollten sie von deßwegen jhre fürdernuß und geburtsbriff ... mit sich tragen1627 BöhmLO. T 35 Faksimile
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solle die gmain den pach ... alle jahr mit der roßschwemb ... sauber raumen, da sie solches aber nicht thuen wolten, sie ... durch teüchtgraber selben zu raumen verlaßen1660 NÖsterr./ÖW. VIII 122 Faksimile
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sollen zu ausfuͤhrung solcher werke [neue graben zu machen] erfahrne ingenieurs oder wenigstens verstaͤndige teich-graͤber gebraucht werden1773 WestpreußPR. II 145 Faksimile