Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Teerbrenner
Teerbrenner, m.
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die handwercks gesellen ... die teichgreber, terboͤrner, holtzfloͤsser ... sollen nicht lenger als 2 wochen on meister vnd herrn seinPreußLO. 1577 Bl. 35v Faksimile
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den schaden, den die ther- und pechbrenner in den wäldern thun, abzuschaffen, ist ... an vielen orten albereit geschehen1605 ActaBrandenb. I 529
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zu mehrerer vorhuͤtunge fewers gefahr wollen wir hinfuͤhro nicht verstatten, daß die theerbrenner ihre theerofen in den heiden noch daran haben sollen1610 CCMarch. VI 1 Sp. 204 Faksimile