Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tagneter
Tagneter, m.
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der tagneter S.2. Hälfte 17. Jh. Rauschning,MusikDanzig 294
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die tagneter koͤnnen uͤbrigens in allen auctionen kaufen, duͤrfen aber beym antritte ihres gewerbes keinen eid leisten1773 Wittenb. Wochenbl. z. Aufnehmen d. Naturk. 6 (1773) 185
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tangneter: antiquarius, sowohl, der alte buͤcher, als auch alte sachen verkauft1792 Klein,ProvWB. II 185