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Tafernrecht

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Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch

Tafernrecht

Tafernrecht, Täferrecht, Tabernrecht, n.

I Berechtigung zum Betrieb einer Taferne (I), Schankrecht (I), zT. verbunden mit dem exklusiven Recht zur Bewirtung der Bewohner eines best. Umkreises; auch das (herrschaftliche) Privileg zur Verleihung des Bewirtungs- und Schankrechts; meton. wie Taferngeld (I)
  • daz halsgericht, wilpan, teferrecht, kirchtagenrecht, fliezzentwunden, haimsuchen und lem uber das dorf S.
    1367 Rockinger
  • auch sollen die tafernrecht empfahen zapfenrecht geben und in den probsthof antwurten von ainer lägel ain massl
    15. Jh. Kärnten/ÖW. VI 513 Faksimile
  • ein gut gelegen zu N., wo ein tafernrecht darauf ist
    2. Hälfte 15. Jh. MittSalzbLk. 12 (1872) 8
  • wellicher zü E. win schenckt, der sol von idem soumb vier pfenning gebenn ... dem so das tabern recht von dem huss K. zü lechen inn hatt
    1518 Zürich/GrW. I 114 Faksimile
  • wer stäts wirtenn will, der sol dauor den herren alle jar vmb daß täfferrecht, jme zu lyhenn, bitten
    1535 Pestalutz I 356
  • sidtmal das tafernenrëcht zu B. im zugehörig und ... das alda niemands wirten ald wyn vom zapfen verschengken bedörfte
    1553 ZürichOffn. I 368 Faksimile
  • welche [taferner] aber im ambt R. gesessen, bezalt derselben ain jar tafernrecht 30 schilling
    1574 MittKrain 4 (1891) 35
  • die herrschaft W. hat drei tafern zu O. von welichen ain inhaber das tafernrecht abzunehmen
    1576 Steiermark/ÖW. X 224 Faksimile
  • lassen wür ... zue, welche in disen vüer ämbtern auf ihren heußern und güetern tafernrecht haben oder solche selbst in Österreich fahrn, daselbst zu ihrer taferns-notdurften wein einkaufen ... mögen
    1612 OÖsterr./ÖW. XIII 312
  • welche mit erlaubnus eines herren um ein gebührend gelt wein ausschenken, die geben ... jährlich 5 batzen, und jenige, so rechte wirtschaft und tafernrecht treiben ... auch jährlich fünf batzen
    1693 SGallenOffn. II 358 Faksimile
  • mit der wirthschafft und tafern-recht hat es eine andere bewandnus, als welche nicht von einem jeden angerichtet oder ohne besondere concession exercirt werden kan
    1705 KlugeBeamte I² 477 Faksimile
  • einem herrschafftherren gebühret ... das tavernen-recht zu V., demme nach einen wirthen dorten ze sezen und zu entsezen
    1708 ArgauLsch. III 200 Faksimile
  • most auß seinen aigenen obst zu pressen ist zwar erlaubet, aber deme, der kein tafehrn oder schenkrecht hat, umbß geld vom zapfen maßweiß außzugeben ... verbotten
    1712/59 OÖsterr./ÖW. XIII 280
  • daß ein jeder wirth, welcher uͤber 1 fl. sauf-schulden ... creditirt, das erstemal mit confiscation der schuld ... bei weiterm dergleichen ... vergehen, ausser dem gewissen verlust des tabern-rechts, mit leibes-buse belegt werden soll
    1767 SammlBadDurlach III 160 Faksimile
  • tafernrecht (erteilte erlaübniß) zu wirten mit einem schilde oder ohne selben, kommt dem gottshaus E. über [den Hof] K. zu
    1773 GasterLsch. 601 Faksimile
  • gewerbe befinden sich im ganzen pfleggerichte folgende ... 14 wirthe ... hiervon besitzen 10 das tafernrecht, so daß sie ausschließlich die hochzeitsmahle, todten- und taufmahle zu halten befugt sind
    1796 Hübner,ErzstSalzb. I 199
  • auf die bereits vor erlassung dieser unserer verordnung berechtigten wirthe findet keine anwendung des neuen tarifs der recognitions-gelder statt, und diese sollen bis auf weitere verfuͤgung nur dasjenige fortzureichen haben, was ihnen bei ertheilter concession angesezt worden, oder was das lagerbuch unter dieser rubrik mit der ehemals uͤblichen benennung tafern-recht, taͤffergeld etc. ihnen auflegt
    1807 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 760 Faksimile
II rechtliche Regelungen für den Betrieb einer Taferne (I)
  • wo auch tafern sein, da mag man schencken als zappfen- und tafernrecht ist, und wo nit tafern sein, da sol kainer in seinem haus den wein nach der maß nit schencken
    1459 KitzbühelStR. 79
  • [Übschr.:] schenck und täferrecht zu G. ... daß pfleger und maister unßer ... spitahlß zu N. ein ordnung ... gemacht haben vor der täfer zu G. wegen
    1575 (Abschr. 19. Jh.) WürtLändlRQ. I 184 Faksimile
  • daß wir [schultheiss vnd räth] bey ihren täffarn rechten sie [taffärenwirth] manuteniern, schützen vnd schirmen möchten
    1723 MellingenStR. 436 Faksimile
III Konzession, Recht ein Ladengeschäft, einen Warenverkauf zu betreiben
  • es hat der gerichts her jnn der statt vnnd herschafft E. alle täfferrecht der ... metzgern, becken, grämpler vnnd waß mit veilem gut wirpt, ... zu verleihenn, zu entsetzen vnd zu straffen
    1535 Pestalutz I 355
  • wer da kompt vnnd den herren, vmb das täffer recht ime zu verlihen bittet vnnd jm das vom herren gelichenn wirdt, der sol dem herren anlobenn, das er das jar welle onverbotten koufmans gut, mit der geychten maaß, meß, eln vnnd gewicht ... geben vnd sinen gwerb trulich ... versehen
    1535 Pestalutz I 356

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    tafernrechtn.

    Grimm (DWB, 1854–1961) · +3 Parallelbelege

    tafernrecht , n. das recht im hause wein zu schenken östr. weisth. 6, 224, 43. 232, 11; der zwang für die untergebenen, …

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Zerlegung von tafernrecht 2 Komponenten

tafern+recht

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Cotta, M. (2026). „tafernrecht". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 15. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/tafernrecht/drw
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Cotta, Marcel. „tafernrecht". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/tafernrecht/drw. Abgerufen 15. May 2026.
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Cotta, Marcel. „tafernrecht". lautwandel.de. Zugegriffen 15. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/tafernrecht/drw.
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