Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabernenknecht
Tabernenknecht, m.
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die bürgersöhne, müßiggänger und tabernenknechte, die keinen handel haben, soll jeglicher alle vierteljahr zu einkommen gemeinen nutzens unser herren 1 gulden zu geben verpflichtet sein1515 MittErfurt 34, 2 (1913) 33