Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabakspflanzer
Tabakspflanzer, m.
-
wann der tobacks-pflantzer seine blaͤtter auswerts verhandelt ... muß dennoch der daraus gesponnene toback nicht hinwieder ins land gebracht ... werden1687 CCMarch. V 2 Sp. 489 Faksimile
-
da nun unsere tabackspflanzer ... wegen des verkaufs ihrer blaͤtter hinlaͤnglich gesichert sind; so wird selbigen ... untersaget, ihre blaͤtter an einen spinner ... zu verkaufen [anstatt an die staatl. Depots]1797 NCCPruss. X 1331 Faksimile
-
daß ... die blätter ordentlich nach den, den galizischen tabaks-pflanzern ohnehin bekannten drei klassen zu sortiren, und gebüschelt zur einlösung zu bringen seyn1805 Kropatschek,KKGes. XX 307