Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Synodalschluß
Synodalschluß, m.
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synodalschluß, welcher nach der im fürstentum Gotha gehaltenen generalkirchen- und landesvisitation auf fürstl. verordnung durch die darzu deputirte und beschriebene consistorialräte, superintendenten, adjuncten und pfarrer aufgesetzet und von sr. fürstl. durchl. ratificiret worden1645 QNPrivatR. II 1 S. 659
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general- und special-verordnungen, wornach sich die priester, schulmeister und eingepfarrten iedes orts bis zu erfolgenden synodal-schluß achten und halten sollen1658 AltenburgSamml. I 16 Faksimile
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daß dieselbe [hauß-visitation] nach anweisung der kirchen-ordnung und so vieler synodal-schlüße nunmehro ohne ferneren aufschub vorgenommen werden solle1721 KircheGrafschMark I 97
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als ob unter dem ersten Prager erzbischof E. eine sinode abgehalten worden, und sinodalschluͤsse desselben vorhanden waͤren1789 HdbchÖstGes. XVII 654
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das recht, die synoden zu berufen, der vorsitz, die direktion darinn und die bestätigung der synodalschlüsse kömmt ordentlicher weise dem ... landesherrn zu1795 Schnaubert,KirchR. 128