Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Summari'recht
Summari'recht, n. wie Summariprozeß das aber der beklagt den klager vmb die sach darumben er beklagt worden, hinwiderumb nicht laden soll, ist die vrsach, das der beklagt in seiner antwort all sein notturfft einfuͤren vnnd einbringen mag, darauff dann was recht ist, ergehen soll, es waͤre dann sach, das es vnderschidliche proceß erfordert, vnnd vor einer instantz klag vnd gegenklag, zugleich nit terminiert werden moͤchten, als da die klag in summari rechten deduciert vnd außgefuͤrt werden muͤste SteirLRRef. 1574 Art. 35 Volltext (und Faksimile)