Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Subornation
Subornation, f.
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auch moͤgen die instrument in krafft der beweisung wol nach oͤffnung der zeugen sage ... einbracht werden, dieweil des orts keyn verdacht ist einiger subornation1536 Gobler,GerProz. 44r Volltext (und Faksimile)
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wann auch die eroͤffnung der zeugen sage geschehen, sollen vmb verhuͤtung willen der subornation, das ist, gefehrlicher vnterrichtung der zeugen, weitere persoͤnliche kundtschafften ... nicht zugelassen werdenBrschwWolfenbHofGO. 1571 Tit. 56 Volltext (und Faksimile)
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moͤgen allwegen schrifftliche neuwe beweisungen fuͤrbracht werden, dann in denselbigen kein falsche subornation oder vnterweisung zubefahren1597 Meurer,Liberey I 230 Volltext (und Faksimile)
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wann würcklich ein argwohn einer subornation in actis fundiert, ist der zeug zu deme ende zu torquieren, vmb zu erfahren, in welcher red ... er verharre1709 Frölichsburg,CCCKomm. I 129
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daher heißt auch die subornation ... ebenfalls eine solche auffrischung, anreitzung, anstifftung, oder heimliche und gefaͤhrliche bestellung. wie denn dieses wort absonderlich in denen rechten bestaͤndig in einem schlimmen verstande gebraucht wird1744 Zedler 40 Sp. 1569