Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
stupfeln
stupfeln, v.
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es sol niemandts in die wein garten stupfeln gehen, es sei denn allenthalben gantz ... abgelesen vnd die hüter haben ire hut aufgehaben, die bus zcehen schilling1540 JenaStO. Art. 126 Textarchiv: JenaStO. Art. 126ff.
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daß in weingardt sonderlich durch das stupfeln an trauben wie nicht weniger an krautt, obst, rüben ... vielen großen schad wiederfahren1759 Heuß,HeilbronnWeinbau 115