Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Strumpfstricker
Strumpfstricker, m.
(zunftgebundener) Handwerker, der Strümpfe (I) und andere Maschenwaren ¹strickt (VII)
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[daß] die gesambten meister der ehrbaren handwerkhe, bekanntlichen ... leinen- und wullinweber, strumpfstricker, huef- und nagelschmiede ... sich ... verglichen haben, daß ... zwischen erstberührten handwerkhern eine rechte brüderliche zunfft [bestehen solle]1694 HohenzollJh. 14 (1954) 16
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[soll die wolle] im lande verbleiben, nicht ausgefuͤhret und an keinem ausser an die tuch-, zeug-, rasch-hutmacher, strumpffstricker ... oder andere woll-fabricanten im lande verkauffet werden1695 CCMarch. V 2 Sp. 269 Faksimile
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[ksl. Privileg für die] bäreth-, sockhen- und strümpf-stricker der landtsfürstlichen haupt statt Gräz1698 MittSteirLArch. 19/20 (1970) 126
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[es sind angenommen worden] etliche schuhmacher und schneider, ingleichen leinweber und struͤmpffstricker, welche die arme knaben, die zu einem dergleichen handwerck lust haben, dazu anhalten ... sollen1718 PforzheimWaisenhaus 14
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sollen ... die strumpfstrücker ... einen zöch haben und unter sich selbst in allen eine gleichheit halten1767 PreßbZftUrk. 317
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der handel mit feinen auslaͤndischen struͤmpfen bleibt den kaufleuten mit ausschluß der strumpfstriker und strumpfweber uͤberlassen1779 Weisser,RHandw. 337 Faksimile
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den strumpfstrikern und zeugmachern ist verboten, wollene und leinene waaren in allerley farben zu faͤrben1815 WirtRealIndex I 453 Faksimile
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[in doͤrfern kommen in die 1. klasse:] schornsteinfeger, spielleute (musikanten), strumpfstricker, strumpfweber1815 SammlBadStBl. III 209