Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Strafzusatz
Strafzusatz, m. zusätzliche, ergänzende Strafe (I) desgleichen soll auch wegen der blossen exasperation oder straff-zusatz, wann der delinquent ... schon zum tod qualificiret ist, nicht leicht zur wuͤrklichen tortur ... geschritten werden 1751 CJBavCrim. II 8 § 6 Faksimile zur gattung der haͤrteren todesstraffen gehoͤren auch die sonst gemeine todesarten, wenn dieselbe nach schwere der umstaͤnden durch erstbemeldte, oder andere uͤbliche straffzusaͤtze verschaͤrffet werden: als durch verbrenn- oder durchpfaͤhlung des todten koͤrpers, durch flechtung des koͤrpers, wenn es ein mann ist, auf das r…