Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Strafverbot
Strafverbot, n.
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wo unzimliche straff-gepott oder verpott yemandt entgegengiengen, dardurch vermaint beschwert zu sein, dabey rechts begert, der soll dabey gehandthabt werden1525 ZSchwabNeuburg 10 (1883) 254
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straff-verbothe, dergleichen unterwegen zu lassen in die färber-innung einzuruͤcken1730 Hönn,Betrugslex.¹ II 21
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wann wider ein ... ergangenes strafverbot ein verbrecher auf frischer that ertappet wird1745 Estor,Proz. II 946
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hierab zugehende nachtheile und schaden haben uns bewogen, die fortpflanzung dieser schlechten trauben durch ein besonderes strafverbott vom heutigen dato einzustellen1782 SammlSpeyer IV 309
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durch strafverbote und andere zwangsmittel darf in der regel das auswandern ... nicht verhindert werden1802 v.Berg,PolR. II 51 Faksimile