Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
strafmündig adj.
-mündig , adj. , dem alter nach reif, bestraft zu werden ( vgl. th. 6 sp. 2688): da die beklagte noch nicht str. ist, so wurde sie in nur 6 wochen gefängnisz condemnirt Frankfurter journ. 23. febr. 1872 beil. ( vgl. Alten handb. 1, 293 ); subst. zahl der strafmündigen, d. h. der über achtzehn jahre alten bevölkerung in Preuszen zeitung 1903 bei Heyne. —