Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Straffall
Straffall, m.
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solle jeder thayl ... die straff fähl zu berichtigen und die freffel abzustraffen ... macht haben1680 AbhSchweizR. XIII 112
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in allen andern straffällen, so von unsern stattrichtern alleinig ... zu bestraffen gebühren, soll dem amtmann à fl. 1 gulden nachrecht zugehen1702 Ott,BürgerPassau 55
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in geringeren oder zweifelhaften straff-faͤllen [ist] die gelindigkeit der schaͤrffe vorzuziehen1769 CCTher. 7 § 3 Faksimile
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in wiederhohlten straff-faͤllen, wo es um eine todesstraffe, auspeitsch- oder brandmarchung zu thun ist, gestatten wir, daß der recurs ... auch von dessen [uͤbelthaͤters] eltern ... angemeldet werden koͤnne1769 CCTher. 42 § 8 Faksimile
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die pachtungsdirekzion [wird] hiemit berechtiget, in verheimlichungs- und straffaͤllen das erste erkenntniß zu schoͤpfen1787 HdbchÖstGes. XIV 630 Faksimile
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in straffaͤllen duͤrfen die ober- und stabsbeamten bis auf 10 thaler und bis auf 8 tage incarceration erkennen1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 358 Faksimile
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[diese strafartikel sollen] in allen vorkommenden straffaͤllen zur richtschnur dienen1810 GesAnhBernb. III 238 Faksimile
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dem landrentmeister [werden] von dem inspectore von solchen straf-faͤllen nachricht ertheilet1775 BrschwWolfenbPromt. I 105 Faksimile