Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stockerbe
Stockerbe, m. I Erstgeborener in der männlichen Linie, der das Stockgut (I) erbt kann der stockerb ohne landesherrliche bewilligung vom stockgut nichts gerichtlich versetzen, noch verkaufen, und die ohne dieselbe beschehene verpfaͤndung und verkauf sind null und nichtig 1785 Kamptz,PreußProvR. III 502 Faksimile in denen stockguͤtern hat keine leibzucht platz, sondern auf absterben des stockerbens stehet dem uͤberlebenden ehegatten frey, sich beim stockhauß ... gegen seine moͤgliche arbeit lebenslaͤnglich unterhalten zu lassen 1785 Kamptz,PreußProvR. III 500 Faksimile II erstgeborener Nachkömml…