Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stifttag
Stifttag, m. I wie Stiftteiding [sullen die zechbröst yedem pfarrer] darumb, das er in dem pfarrhof behawsen sol, aus dem zechschrein der pfarrkirchen järlich am stifttag vierzehen pfunt pfenning bezalen 1473 MittSalzbLk. 15, 2 (1875) 92 solle auch allen ... gerichtsunderthannen, sovil deren ... zu stiften schuldig, hiemit gebotten sein, das dieselbigen ... auf ire von alters her gewendlich und benennte stifttag ohne weiters ansagen ... gehorsamblich erscheinen, auch was si zu den gottsheüsern schuldig ... bezallen um 1600 Innviertel/ÖW. XV 76 sollen alle underthanen schuldig sein, auf dem ...…