Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stiftrecht
Stiftrecht, n. I für ein ¹Stift (II) geltende Rechtsregeln [erkennen wir hobsrichter] nach stichts- und hobsrechte, daß die semtliche hove nicht versplittert [sein sollen] 1575 Wigand,Denkw. 273 Faksimile mag auch kein mann seiner frauen ... dasjenige, so ihr ... nach stifts-rechte und gewohnheit ... aus des andern guͤtern gebuͤhret ... vermindern 1577 BremRitterR. 34 Faksimile II Rechtsregeln einer ¹Stift (VII); auch die einzelne Regelung; meton. die nach diesen Regeln zu entscheidenden Streitigkeiten bdv.: Stiftartikel, Stiftöffnung vgl. Stiftbuch (II), Stiftrechtbuch vermerkt unser ruegung …