Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steuerschuldige
Steuerschuldige, m.
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sollte ein accise-officiant uͤberfuͤhret werden, bey den steuer-schuldigen gegessen und getrunken zu haben ... soll er sofort seines dienstes entsetzet [werden]1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 80 Faksimile
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reglement, wie sich sowohl die accise-officianten, als die steuerschuldigen, in ansehung der von letzteren zu entrichtenden schlacht-accise zu verhalten haben1787 Neue Samml. i.d. Hzgt. Schlesien erg. Verordn. I (Breslau 1792) 231
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daß vornehmlich bei indirekten abgaben unvollständigkeit der vorschriften ... zu ungebürlicher begünstigung der steuerschuldigen veranlassung giebt1803 Mamroth,PreußStaatsBest. 296 Faksimile
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waͤr in vnnser statt buwt, der soll inndert dem nechsten jar ... die buwherrenn vnnd schetzer berüeffen, die mur besichtigen vnnd schetzen lassen vnnd stür oder schatzung vorderen. der aber innerthalb jarsfrist semlichs nit thaͤtte, demselben soll sin nachpur oder stürschuldig nit verpunden sin, einiche schatzung dafür hinzegebenn1539 BernStR. I 302