Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steuerschein
Steuerschein, m.
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[taxa:] registraturen auf steuer-scheine und sonsten 6 gr.1690 CAug. II 1530 Faksimile
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[zur] versicherung von den 1695 verwilligten 171000 tlr. soll er steuerscheine annehmen1696 Schnee,Hoffinanz II 182
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steuer-schein, oder steuer-obligation ist eigentlich nichts anders, als ein schrifftliches bekaͤnntniß, daß jemand die darinne enthaltene summe wuͤrcklich bey der steuer entweder von freyen stuͤcken niedergeleget, oder aber, auf jener ihr ersuchen derselben als ein ordentliches darlehn vorgeschossen1744 Zedler 39 Sp. 2081
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edict, daß kein koͤniglicher unterthan sich mit saͤchsischen steuer-scheinen ferner bemengen, noch dergleichen weiter an sich bringen soll1748 CCMarch. Cont. IV 51 Faksimile
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dass der Berliner kaufmann G. in der verstrichenen Leipziger messe einen grossen handel mit einem österreichischen juden ... geschlossen und diesem fabrique waren und juwelen etc. vor steuer-scheine angegeben1754 Stern,PreußJuden III 2 S. 1258
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[Übschr.:] von der schuld-verschreibung nach art der Leipziger steuer-scheine und deren quittungen1758 Estor,RGel. II 371 Faksimile
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solchemnach hat die reale wechsel-handlung einen gedoppelten gegenstand: 1) wechsel-briefe ... und 2) andere briefe, als da sind: a) actien, b) landes-obligationen ... c) steuerscheine, in Ober-Sachsen1768 HambGSamml. VI 525 Faksimile
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so ist ... unser ... befehl, daß derzeit einem jeden indistincte die freyheit gelassen werden solle, ob er das vermoͤgen in seinem steuerschein anzeigen, oder uͤberhaupt sich zu 100 fl. anerbiethen wolle1764 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 598 Faksimile
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ein jeder hausvatter ... hat sich den steuerschein sub nro. I, welchen man hierzu vorgeschrieben und wormit man die amtspflegers in quantitate versehen hat, dreyfach anzuschaffen, sich uͤber den zustand seines vermoͤgens wohl zu bedenken und nichts zu verschweigen1766 Faber,NStaatskanzlei XV 155