Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steuerexemtion
Steuerexemtion, f.
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daß ... denen steuerexemtionen sowohl der potentiorum als der standeserhöhten mitglieder ... begegnet [werden könne]1685 JbFrkLf. 22 (1962) 230 Faksimile
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man vermehre lieber die besoldung, als daß man dergleichen steuer-exemptionen nachsehe1705 KlugeBeamte I² 427 Faksimile
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[daß die] wegen praͤtendirender steuer-exemtion oder immunitaͤt inter singulos oder zwischen communen entstehende anspruͤche, klagen und forderungen ... zur judicatur dem hofrath zugehen [sollen]1769 Bewer,Rechtsfälle V 77 Faksimile
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eine entschädigung für die aufhebung der steuerexemtion ist wiederum, ohne daß auch die eximierten zu deren aufbringung mit heranzuziehen wären, nicht möglich1810 Mamroth,PreußStaatsBest. 782 Faksimile