Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stempfelgräber
Stempfelgräber, m.
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dem stempfelgraber soll bey dem eyd vnd schwehrer straff eingebunden werden, kein stempfel anders denn vf befehl vnsers verordneten ... zu graben1469 Hirsch,MünzArch. I 135