Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stelltag
Stelltag, m.
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die gesamte zunfft solle ... nachdeme das wetter sich anlassen wird, das geschaͤfft anzugreifen und gewiß zu enden, je nach dem stoͤll-tag anfallen moͤchten, allen weingaͤrtnern ansagen1644 SchwäbWB. VI Nachtr. 3200 Faksimile