Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinprobe
Steinprobe, f.
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wo auch denselben probierern neue ertz oder art zuversuchen zukoͤmpt, das sollen sie auffs fleissigste probieren, und wo sichs mit silber beweiset, daß sollen sie dem hauptmann ... und berckmeister jedes orts in beywesen des jenigen, der das ertz bracht, ansagen, und von einer gold-proben einen halben guͤlden, von einer silber-proben nicht uͤber einen halben groschen, von einer stein-proben ein groschen und von einer kupffer-proben 5 groschen nehmen1573 CJSystMet. IV 137 Faksimile
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probierern ... von einer von einer steinprob einen groschen1616 HessSamml. I 543 Faksimile