Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steinhaupt
Steinhaupt, n.
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wor einer seine pfaͤle gehabt, dar mag er sie wieder setzen, wann er was newes zu bawen fuͤrhabens ist, wil er aber fuͤr die pfaͤle ein steinhaupt setzen, soll ihm eine elle außzufahren gegoͤnnet werden, so fern das wasser so breit, daß es dasselbe erleiden kan1603/05 HambGO. II 20 Art. 7 Faksimile