Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stechschuß
Stechschuß, m.
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jeder schütz einen stechschuss16. Jh. SchwäbWB. V 1678 Faksimile
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wann aber ihrer etliche wären, so ... gleich viel schuss an der zahl guth hätten, selbige sollen alssdann nach dem nagel ... einen stech-schuss thun1700 Ewald,RheinSchützenges. 203
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[schuͤtzen-ordnung:] jedoch ist keiner 4 schuß zu legen verbunden, sondern stehet ihm frey, sich mit zwey renn- und so viel stech-schuß zu vergnuͤgen, und also auch nur fuͤr 2 buͤchsen zu legen1716 CAustr. III 823 Faksimile