Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Staudenfeger
Staudenfeger, m.
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in seinem fürstenthum hat er die räuberey und blackerey gar nicht leiden können, sondern dieselben strassen und staudenfeger zum hefftigsten gestraffet vnd die strassen rein gehalten1563 DWB. X 3 Sp. 912