Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
standgericht n.
standgericht , n. gericht, bei dem das urtheil sogleich nach dem verhöre gefällt und unverzüglich vollstreckt wird, als ausnahmegericht im kriege oder bei aufruhr, jetzt militärgericht für strafsachen der niedern gerichtsbarkeit, vgl. DWB standrecht . Krünitz 169, 622. v . Holtzendorff rechtslex. 3 3, 776 f. Bachem staatslex. 3, 1339 . Stenzel seemänn. wb. 397 b : man soll keine gericht nit halten, man habe dan das baugeding ehe und zuvor gehalten, doch magh man in mitler zeit not- und standgericht halten. weisth. 6, 649 ( Andernach 1500); wenn nun ein stand-gericht gehalten wird, so pfleget d…