Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Standesvormund
Standesvormund, m. I (Ober-)Vormund aus dem Kreis der Standesanverwandten soll hinwiederum, darin bestätigter vormund ... verstürbe, ... von dem nächsten stamm-verwanden oder bestätigten standes-vormunde eine andere person an deßelben statt [verordnet werden] 1688 Schulze,Hausg. II 277 II Vertreter, Sprecher einer Gemeinschaft von ²Erben (II) bey den jaͤhrlichen medemer-wrugen-gerichte ... vor hiesiger stadt ... muͤssen die medemer erben nebst dem stand-vormunde der haͤgener erben in schwarzen manteln gegenwaͤrtig seyn J.W. Grooten, Gesch. d. Stadt Northeim (Einbeck 1807) 40 was die haͤgener e…