Hauptquelle · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)
Standesherren
Standesherren , heißen gegenwärtig in Deutschland die ehemals reichsunmittelbaren Herren, welche theils durch frühere Veränderungen, hauptsächlich aber in Folge der Kriege mit Frankreich Unterthanen souveräner Fürsten geworden sind. Ihre Vorrechte vor andern Unterthanen, durch die Bundesakte und durch die Gesetze der einzelnen Staaten bestimmt, sind der Hauptsache nach folgende: das Recht der Ebenbürtigkeit mit souveränen Häusern, privilegirter Gerichtsstand, Freiheit von der Militärpflicht, Gültigkeit der Familienverträge, für Fürsten der Titel Durchlaucht, für die Häupter gräflicher Häuser d…