Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
standesbeamter m.
standesbeamter , m. beamter des standesamts, vgl. das. und Stenglein verwaltungsrecht 2, 530 f. Bachem staatslex. 3 4, 473; er ist durch das reichsgesetz vom 6. febr. 1875 (' gesetz über die beurkundung des personenstandes, und die eheschlieszung ') mit der führung der standesregister beauftragt: die beurkundung der geburten, heirathen und sterbefälle erfolgt ausschlieszlich durch die vom staate bestellten standesbeamten mittels eintragung in die dazu bestimmten register. § 1; die ehe wird dadurch geschlossen, dasz die verlobten vor einem standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger anwese…