Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stammmutter
Stammmutter, f.
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diese [Johanna, Gemahlin Hzg. Albrechts] und die andre Johanna [von Kastilien], oesterreichische staatsmehrinnen und stammensmuͤtter1668 Fugger,Ehrensp. 331 Faksimile
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allgemeine stamm-mutter aller noch florirender koͤniglichen chur- und hoch-fuͤrstl. saͤchs. haͤuser1721 Knauth,Altenzella II 57 Faksimile
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sind ... die guͤter, in welche succedirt werden soll, keine stammguͤter, so succedirt nach erloschenem mannsstamm die nachkommenschaft jeder verzichtstochter in denjenigen antheil der erbschaft, auf welchen ihre stammmutter zum vortheil des mannsstamms renuncirt hat1786 Kerner,RRittersch. I 97 Faksimile
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in der seitenlinie [bin ich] mit jemandem verwandt, ... wenn ... wir ... einen gemeinschaftlichen stammvater oder eine stammmutter haben1798 RepRecht II 108 Faksimile