Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtsäckel
Stadtsäckel, n., m.
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das imm [cantor] zů dem sold, so er von den stiftherren hatt, von unserm stattseckel jaͤrlichen gevolgen soͤllen fuͥnfzig pfund1486 BernStR. VI 1 S. 195 Faksimile
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wa aber ain lediger man ain junkfrauen schwecht ... soll [er] uns in unser statt seckel zehen pfund pfening geben1533 Lindau/Sehling,EvKO. XII 195 Faksimile
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geben wir jme [stattartzet] jaͤrlich auß vnser statt seckel 120 cronen1574 Frey,Pract. 21 Faksimile
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daß der abt ... priester M.O.D. zum prediger bestellt und ihm auf den stadtsäckel einen lohn von 100 fl. versprochen hat1578 ZMährSchles. 8 (1904) 416
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das von den bußen ... der 3 theil dem stattseckel, der ander theyl der gerichtspüchsen vnd dann der rest einem schultheyßen ... zufallen [soll]1623 ZofingenStR. 330 Faksimile
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verordnung über die aufnahme in das große bürgerrecht der stadt Freyburg: ... der aufnahm-pfenning für einen kantonsangehörigen ist auf die summe von 5000 franken bestimmt, wovon 2000 dem stadtseckel, 1000 der armenverwaltung ... und 2000 der schulherrenstiftung zukommen sollen1814 HdbSchweizStaatsR. 309 Faksimile