Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtpfarrherr
Stadtpfarrherr, m.
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sollen die dorf-pfarherr von erzeigunge solches ernstes seinem superattendenten oder nechsten stadt-pfarherrn umb rath zu fragen schuldig sein, damit nicht ... unbedechtig in solchen hohen dingen etwas gehandelt werde1557 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 325 Faksimile
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der stadt pfarherr soll vom rath und der gemeine erwehlet und beruefen werden1584 SchlesKirchSchulO. 56
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ward der herr vnter 36 stattpfarrherrn der zwelffte im landts Bayrn, im hohen ansehen1625 VerhNdBayern 9 (1863) 76