Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtoffizier
Stadtoffizier, m.
-
[daß] die stadtofficiers bis auf den fähndrich incl. ... unter die honoratiores gehören1685 ZDKulturg. 2 (1857) 167
-
das wache-gericht ... wird mit einem deputato aus dem rath und dreyen assessoribus aus dem mittel der stadt-officiers alljährlich besetzt1771 HannovGBl. 8 (1905) 53
-
[ein gemeiner diener soll] alle wirthshäusser nach vorgelegter ordnung alltäglich mit zuziehung deren hierzu bestellten stadtofficiers visitiren18. Jh. RheingauLändlRQ. 29
-
wo ein stadtrath besteht, soll zu jeder spruͤtze ein rathsglied, ... wenigstens ein stadt-officier [ernannt werden]1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 727 Faksimile