Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtmarkt
Stadtmarkt, m.
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czu vorbytten [sind] heymliche mergte bey verlust desselben, das so unordentlicher weyße außwigk der ordentlichen stadtmargkten gekauft oder vorkauft wyrt1528 CDSiles. 27 S. 191
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die abkunfft der pfund-kammer, ... der stadt-marckten ... wie auch alle andere der stadt einkuͤnfte, ... sollen ... zum gemeinen kasten gebracht werden1609 RevalStR. I 336 Faksimile
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menniglich, so vnser statt marckt gebrauchen, [sollen] mit vnser statt eln vndt gewicht ... versehen werden1614 Wüst,Policey VII 69
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das jus prohibendi, kraft dessen ... die zunft ... die arbeit und das gewerb inner dem derselben angewiesenen stadtmarkt ... niederlegen lassen kan1774 Wagner,Civilbeamte II 160 Faksimile