Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtmüller
Stadtmüller, Stadtmüllner, m. Inhaber, Betreiber einer Stadtmühle pflicht des stadt-muͤlners: es soll ein statt-muͤlner alle lichtmessen in den rath gehen, vnd soll ... schwoͤren, das er armer und reicher haab wart' 14. Jh. Amberg(Schenkl) I 40 Faksimile die mauth in mühlen zu dupliren für der solldaten verhilfflichen unterhalt, ist auch bey denen stadtmüllern anbefohlen [worden] 1643 ArchÖG. 65 (1884) 378 wenn in einer vor den staͤdten belegenen stadt-muͤhle auch leute vom lande, welche der accise-abgabe nicht unterworffen, mahlen, sollen ... von den stadt-müllern, bey straffe der davon zu en…