Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtkontribution
Stadtkontribution, f.
Abgabe zur Bestreitung städt. Ausgaben
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derweill bishero R. nicht viel in gemeine statt contributiones erlacht hat, damit sie künftig höher mögen taxiert werden1625 HermannstStat. 41
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daß die in den frey-haͤusern und amtsvorstadt zu Torgau sitzenden mieth-leute und tageloͤhner, wenn sie sich bey der stadt naͤhren, zur gemeinen stadt-contribution das ihrige beyzutragen schuldig1686 Hempel,JurLex. VI 660