Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadthunne
Stadthunne, m.
-
dieweil weder der stadt-honn noch die honnen auff den märckten in Burtzenland in causis civilibus, als geld und fahrende haaben belangende, nicht höher dann über flor. 1 haben zu urtheilen1572 Siebenbürgen/Sehling,EvKO. 24 S. 326
-
auf welches [Marktpolizei] der herr stadthon und marktrichter fleißig acht geben sollen1589 SiebbMunC. 81 Faksimile
-
im fall sie [nachbahr-hannen] dieses nicht thun werden, soll der weyse herr stadt-hann aufsicht auff dieselbe haben und nach gebühr straffen1696 ArchSiebb.² 20 (1885) 168
-
eines he. stadthannen dienst und schuldigkeit ist, ... alle stadt-gassen, thor, mühlen, wege, stege ... und brucken rein und sauber, auch in gutem bau zu erhalten, auf den stadthattert ... und alles, was gemeyner stadt zugehörig, fleißig zu besorgen1698 SchulerLibl.,RG. II² 338
-
der herr marktrichter soll um alle wirthschafften wißen und dem herrn stadthannen täglich an händen stehenum 1700 ArchSiebb.² 8 (1867) 98