Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadthof
Stadthof, m.
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eyn rad sal auch halden eynen wagenknecht, der sal vf dem stathoff wonnen vnd ligen bei den pferden, die wol futtern vnd beschlahen lasen1516 CDBrandenb. I 23 S. 415
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die schulers vom chor, der gleich organist, calcanten, hofmeister vom stadthof oder irkeine andere soll gefugt sein, speise aus den kostungen zu fordern1564 Danzig/Sehling,EvKO. IV 186 Faksimile
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dis jar den nonnen das wasser aus dem stadthoffe vorgunstum 1569 (Hs.) ThornStChr. 137
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wegen der stadthöfe, deren bisherige verfassung denen rahthäusern sehr kostbahr und schädlich gewesen, approbiren se. königl. mayestät: allergnädigst, daß die 6 pferde auf dem löbenichtschen stadthofe gantz abgeschaffet, das land verpachtet ... und dem stadthofe nur die feur-instrumenta in verwahrung bleiben1724 MittKönigsberg 2 (1910) 194
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die stadthoͤfers haben das in den stadthoͤfen sich befindende feuergeraͤth jederzeit rein und in gutem gangbaren stande zu erhalten1770 NCCPruss. IV 7282 Faksimile
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ferner gehoͤren zu den publiken caͤmmerey-gebaͤuden, der wursthof, der stadthof und die badstube1783 HistBeitrPreuß. II 378 Faksimile
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das kammergericht ... kognosciret ... uͤber verschiedene aemter und dabey vorfallende streitigkeiten, nach der naͤhern bestimmung der amtsrollen, uͤber alle streitigkeiten auf dem ... stadthofe ... und in allen bausachen1786 Gadebusch,Staatskunde I 177 Faksimile