Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadthandlung
Stadthandlung, f.
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ist zu besorgen, daß schließlich das bare geld allein in die judengasse kommt, uns christen aber nur die bloße stadthandlung auf zettel und borg übrig bleibt1635 Kracauer,GJudFrankf. II 27
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solle ... P.P. und G.M. irer bishero getragnen rathsstellen bemüessigt und ... G.R. und U.H. darein genomen und zu yedern fürfallenden gemainen statthandlungen gezogen werden1587 ArchÖG. 96 (1907) 134