Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtgerichtskummerbuch
Stadtgerichtskummerbuch, n.
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das diesem gescheenen kummer ... niemands anders preferirt ... werden moge, haben mich ... beide ... erpethen, ihnen ein schriftlich urkundt, das solches also von worten zu worten ... ins stadtgerichts kummerbuch zu B. vorzeichnet worden, unter des gerichts sigel mitzutailen1571 BrandenbSchSt. I 572 f.